(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück gehört zu einer Gemeinde.
(2) Streitigkeiten über den Gebietsstand zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
(1) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Grundstücken, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück gehört zu einer Gemeinde.
(2) Streitigkeiten über den Gebietsstand zwischen Gemeinden entscheidet die Aufsichtsbehörde.