Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 8 GemO RP – Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.