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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 8 GemO RP – Gemeinsame Wahrnehmung von Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Für die Zusammenarbeit der Gemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gilt das Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).