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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 10 GemO RP – Gebietsänderungen

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Aus Gründen des Gemeinwohls können

  • 1. Gemeinden aufgelöst und ihr Gebiet in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert werden,
  • 2. Gemeinden aufgelöst und aus ihrem Gebiet eine oder mehrere neue Gemeinden gebildet werden,
  • 3. Gebietsteile aus einer oder mehreren Gemeinden ausgegliedert und aus ihnen eine neue Gemeinde gebildet werden,
  • 4. Gebietsteile aus einer Gemeinde ausgegliedert und in eine andere Gemeinde eingegliedert werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 GemO RP verweisen