Soweit die eigenen Finanzmittel der Verbandsgemeinde nicht ausreichen, werden die von ihr benötigten Mittel als Umlage von den Ortsgemeinden aufgebracht. Das Nähere bestimmt das Landesfinanzausgleichsgesetz.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 72 GemO RP – Finanzen
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
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