Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 71 GemO RP – Personalunion
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
Verweise
Vorschriften, die auf § 71 GemO RP verweisen
- § 53 GemO RP – Wahl der Bürgermeister
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