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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 71 GemO RP – Personalunion

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 71 GemO RP verweisen

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