Zum Inhalt springen
Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 52 GemO RP – Amtszeit der Bürgermeister und Beigeordneten

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre.

(2) Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird. Darüber hinaus endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten vorzeitig, wenn

  • 1. die Wahl des Gemeinderats ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder
  • 2. der Gemeinderat vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.

Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister, die vom Gemeinderat gewählt sind (§ 53 Abs. 2).

(3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 52 GemO RP verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 52 GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 52 GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten