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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 51 GemO RP – Ehrenamtliche oder hauptamtliche Bestellung der Bürgermeister und Beigeordneten

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.

(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß in verbandsfreien Gemeinden

mit mehr als20 000 bis25 000 Einwohnern ein Beigeordneter,
mit mehr als25 000 bis40 000 Einwohnern zwei Beigeordnete,
mit mehr als40 000 bis80 000 Einwohnern drei Beigeordnete,
mit mehr als80 000 bis120 000 Einwohnern vier Beigeordnete,
mit mehr als120 000 Einwohnern fünf Beigeordnete

ebenfalls hauptamtlich tätig sind. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15 000 bis 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 GemO RP verweisen