(1) In Gemeinden, die einer Verbandsgemeinde angehören, ist der Bürgermeister ehrenamtlich tätig. Das gleiche gilt für Beigeordnete in verbandsangehörigen Gemeinden sowie für Beigeordnete in verbandsfreien Gemeinden, in denen keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 2 getroffen ist.
(2) In verbandsfreien Gemeinden ist der Bürgermeister hauptamtlich tätig. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß in verbandsfreien Gemeinden
| mit mehr als | 20 000 bis | 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter, |
|---|---|---|
| mit mehr als | 25 000 bis | 40 000 Einwohnern zwei Beigeordnete, |
| mit mehr als | 40 000 bis | 80 000 Einwohnern drei Beigeordnete, |
| mit mehr als | 80 000 bis | 120 000 Einwohnern vier Beigeordnete, |
| mit mehr als | 120 000 Einwohnern fünf Beigeordnete |
ebenfalls hauptamtlich tätig sind. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass in großen kreisangehörigen Städten mit mehr als 15 000 bis 25 000 Einwohnern ein Beigeordneter ebenfalls hauptamtlich tätig ist.