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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 30 GemO RP – Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Die Ratsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

(2) Der Bürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens der Gemeinde durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Ratsmitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.

(3) Der Verzicht auf das Amt eines Ratsmitglieds ist dem Bürgermeister schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich.

(4) Jedes Ratsmitglied hat das Recht, in dem Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 GemO RP verweisen

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