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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 29 GemO RP – Bildung des Gemeinderats, Zahl der Ratsmitglieder

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

(1) Der Gemeinderat besteht aus den gewählten Ratsmitgliedern und dem Vorsitzenden. Die Ratsmitglieder werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

(2) Die Zahl der gewählten Ratsmitglieder beträgt in Gemeinden

bis zu300 Einwohnern6
mit mehr als300 bis500 Einwohnern8
mit mehr als500 bis1 000 Einwohnern12
mit mehr als1 000 bis2 500 Einwohnern16
mit mehr als2 500 bis5 000 Einwohnern20
mit mehr als5 000 bis7 500 Einwohnern22
mit mehr als7 500 bis10 000 Einwohnern24
mit mehr als10 000 bis15 000 Einwohnern28
mit mehr als15 000 bis20 000 Einwohnern32
mit mehr als20 000 bis30 000 Einwohnern36
mit mehr als30 000 bis40 000 Einwohnern40
mit mehr als40 000 bis60 000 Einwohnern44
mit mehr als60 000 bis80 000 Einwohnern48
mit mehr als80 000 bis100 000 Einwohnern52
mit mehr als100 000 bis150 000 Einwohnern56
mit mehr als150 000 Einwohnern60.

Veränderungen der Einwohnerzahl werden erst bei der nächsten Wahl berücksichtigt.

(3) Kommt die Wahl eines beschlußfähigen Gemeinderats nicht zustande oder sinkt die Zahl der Ratsmitglieder unter die Hälfte der in Absatz 2 vorgeschriebenen Zahl und ist eine Ergänzung des Gemeinderats durch Nachrücken von Ersatzleuten nicht möglich oder wird der Gemeinderat aufgelöst, so findet für den Rest der Wahlzeit eine Neuwahl des Gemeinderats statt. Den Wahltag bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(4) Sofern Sitze im Gemeinderat nach dem Ausscheiden von Mitgliedern nicht mehr besetzt werden können und Absatz 3 nicht anwendbar ist, gilt die Zahl der besetzten Sitze als gesetzliche Zahl der Mitglieder im Sinne des Absatzes 2.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 GemO RP verweisen

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