Die Gemeinde soll Kinder und muss Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 16c GemO RP – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
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