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Zitierfest

GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994

§ 16a GemO RP – Fragestunde

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.

Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16a GemO RP nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16a GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“

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