Der Gemeinderat kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 14 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.
GemO RP · Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994
§ 16a GemO RP – Fragestunde
Amtliche Fassung, Stand 20.12.2024.
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„Was regelt § 16a GemO RP? Zitiere den Wortlaut.“