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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 22 GemO BW – Ehrenbürgerrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2) Das Ehrenbürgerrecht kann wegen unwürdigen Verhaltens entzogen werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 22 GemO BW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 22 GemO BW? Zitiere den Wortlaut.“

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