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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 9 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatt dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist.

(2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Recht geändert oder aufgehoben wird.

(3) Die Eintragung des Vermerks (Absatz 1) ist auf dem Blatt des belasteten Grundstücks von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 9 GBO

4 Entscheidungen zitieren § 9 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.12.2013 – V ZB 120/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Eintragung eines Vermerks über den Verzicht des rentenberechtigten Grundstückseigentümers auf die Überbaurente in das für das überbaute Grundstück angelegte Grundbuchblatt ist unzulässig.
  • BGH, Beschl. v. 17.01.2019 – V ZB 81/18 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteiltes Grundstück kann zugunsten einer der Sondereigentumseinheiten mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden, die ihrem Inhalt nach nur an dem ganzen Grundstück bestellt werden kann; der Eintragung der Dienstbarkeit in das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch der herrschenden Sondereigentumseinheit bedarf es hierfür nicht. 2. Das Fehlen des nach …
  • BGH, Beschl. v. 15.09.2016 – V ZR 56/16 · 5. Zivilsenat

    Grundbuchbereinigung: Erlöschen von nicht eingetragenen altrechtlichen Forstnutzungsrechten an Waldgrundstücken

  • BGH, Urt. v. 07.03.2014 – V ZR 137/13 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine Grunddienstbarkeit des Inhalts, dass auf einen nach § 917 BGB zu duldenden Notweg verzichtet wird, ist im Grundbuch des durch den Verzicht belasteten Grundstücks einzutragen. Aus einer Eintragung im Grundbuch des durch das Notwegrecht belasteten Grundstücks kann sich ein dinglich wirkender Verzicht nicht ergeben. 2. Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht …

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