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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 87 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Eintragung ist zu löschen:

  • a) wenn sich aus Tatsachen oder Rechtsverhältnissen, die in einer den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise festgestellt sind, ergibt, daß die Eintragung gegenstandslos ist;
  • b) wenn dem Betroffenen eine Löschungsankündigung zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchamt zugleich zu bestimmenden Frist Widerspruch erhoben hat;
  • c) wenn durch einen mit Gründen zu versehenden Beschluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 87 GBO

2 Entscheidungen zitieren § 87 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend). 2. Aufgrund der Verweisung auf …
  • BGH, Beschl. v. 13.02.2025 – V ZB 26/23 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die grundbuchrechtliche Unzulässigkeit einer Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vermag nicht deren Gegenstandslosigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 lit. a GBO zu begründen. 2a. Ob eine Eintragung (hier: Rechte einer Ritterschaft) inhaltlich unzulässig ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt der Eintragung geltenden Recht und dem Rechtsverständnis, wie es in der …

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