Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.
GBO · Grundbuchordnung
§ 86 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
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„Was regelt § 86 GBO? Zitiere den Wortlaut.“