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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 86 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 86 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 86 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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