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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 27 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld darf nur mit Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks gelöscht werden. Für eine Löschung zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Zustimmung nicht erforderlich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 27 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 27 GBO

10 Entscheidungen zitieren § 27 GBO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 12.10.2017 – V ZB 131/16 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB, § 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die grundbuchrechtlich …
  • BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – V ZB 87/20 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags. 2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines …
  • BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – V ZB 5/21 · 5. Zivilsenat

    Grundbuchsache: Tod eines Mitgesellschafters und Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung bei einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen GbR

  • BGH, Beschl. v. 10.05.2012 – V ZB 36/12 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Zu der Löschung einer Grundschuld an einem herrenlosen Grundstück bedarf es weder der Zustimmung eines für den Eigentümer handelnden Pflegers noch der des früheren Eigentümers.
  • BGH, Beschl. v. 26.06.2025 – V ZB 48/24 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine noch nicht gezeugte Person kann Inhaberin eines - durch ihre Lebendgeburt bedingten - Grundpfandrechts sein und ein solches erwerben. Daher ist die Eintragung eines Grundpfandrechts zugunsten noch nicht gezeugter Nachkommen in das Grundbuch nicht inhaltlich unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
  • BGH, Urt. v. 17.03.2022 – IX ZR 182/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine nach den Vorschriften des Zivilgesetzbuchs der DDR bestellte Aufbauhypothek erlischt auch dann mit der Erfüllung der gesicherten Forderung, wenn diese erst nach dem 3. Oktober 1990 beglichen worden ist; es entsteht keine Eigentümergrundschuld. 2. Eine vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR auf dem Gebiet der DDR bestellte Aufbaugrundschuld erlischt auch dann mit der Erfüllung …

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