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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 147 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Sind in einem Buch, das nach § 145 als Grundbuch gilt, die Grundstücke nicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 bezeichnet, so ist diese Bezeichnung von Amts wegen zu bewirken.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 147 GBO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 147 GBO? Zitiere den Wortlaut.“

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