Werden nach § 145 mehrere Bücher geführt, so muß jedes Grundstück in einem der Bücher eine besondere Stelle haben. An dieser Stelle ist auf die in den anderen Büchern befindlichen Eintragungen zu verweisen. Die Stelle des Hauptbuchs und die Stellen, auf welche verwiesen wird, gelten zusammen als das Grundbuchblatt.
GBO · Grundbuchordnung
§ 146 GBO
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.
Rechtsprechung zu § 146 GBO
Eine Entscheidung zitiert § 146 GBO.
BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend). 2. Aufgrund der Verweisung auf …