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Zitierfest

GBO · Grundbuchordnung

§ 1 GBO

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt.

(2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchämter, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Führung des Grundbuchs einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies einer schnelleren und rationelleren Grundbuchführung dient. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und die Führung der Grundbücher, die Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe und die Abschriften aus dem Grundbuch und den Grundakten sowie die Einsicht hierin zu erlassen sowie das Verfahren zur Beseitigung einer Doppelbuchung zu bestimmen. Es kann hierbei auch regeln, inwieweit Änderungen bei einem Grundbuch, die sich auf Grund von Vorschriften der Rechtsverordnung ergeben, den Beteiligten und der Behörde, die das in § 2 Abs. 2 bezeichnete amtliche Verzeichnis führt, bekanntzugeben sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 GBO verweisen

Rechtsprechung zu § 1 GBO

4 Entscheidungen zitieren § 1 GBO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.10.2011 – V ZR 10/11 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Auch eine im Servitutenbuch einer württembergischen Gemeinde eingetragene Dienstbarkeit muss auf einem gemäß §§ 4 ff. GBV neu angelegten Grundbuchblatt als Belastung eingetragen sein. Ist sie auf das neue Grundbuchblatt nicht übertragen worden, gilt sie nach dem in § 46 Abs. 2 GBO bestimmten Grundsatz als gelöscht (wenngleich materiell-rechtlich weiterbestehend). 2. Aufgrund der Verweisung auf …
  • BayVGH, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 A 25.861 · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Gegenstand einer Untätigkeitsklage nach § 142 Abs. 2 FlurbG kann nur ein Verwaltungsakt sein. (Rn. 19) 2. Ein Berichtigungsersuchen nach § 79 Abs. 1 FlurbG ist kein Verwaltungsakt. Es trifft keine eigenständige Regelung, sondern dient als gesetzlich angeordneter Vollzugsakt lediglich dazu, die Regelungen in der Allgemeinverfügung „Flurbereinigungsplan“ zu vollziehen. (Rn. 20)
  • BayVGH, Urt. v. 12.02.2026 – 13 A 25.2199 · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Für eine von der Klägerin nur vermutete Rechtsverletzung steht die Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, nicht zur Verfügung. Zur Darlegung der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Vortrag erforderlich, der eine geltend gemachte Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt. Dies ist nicht der Fall, wenn …
  • BVerwG, Beschl. v. 27.02.2024 – 10 B 12/23 · 10. Senat

    Einsicht in Grundbuch

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