Zum Inhalt springen
Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

Anlage 16 FZV – (zu §§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und 49 Absatz 3) Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 128)

Bestätigung über eine dem Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger entsprechende Haftpflichtversicherung: Format DIN A6, Farbe: Untergrund gelb, Druck schwarz, drei Ausfertigungen

Die Bestätigung enthält die Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, zum Kennzeichen, zur Fahrzeugbeschreibung und zum Versicherungsnehmer sowie zusätzlich das Datum des Endes des Versicherungsschutzes.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Anlage 16 FZV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Anlage 16 FZV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten