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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 8 FZV – Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahrzeugdaten Auskünfte aus ausländischen Registern, auch über nationale Kontaktstellen, oder von ausländischen Stellen einzuholen, soweit dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeuges, zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulassung, der Identität oder der Rechtslage hinsichtlich dieses Fahrzeuges erforderlich ist. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde. Mit dem Antrag auf Zulassung ist die Nummer der ausländischen Zulassungsbescheinigung oder sind die Nummern der Teile I und II der ausländischen Zulassungsbescheinigungen zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.

(2) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU-Typgenehmigung vorliegt und das bereits in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51; L 334 vom 22.12.2015, S. 66; L 219 vom 22.8.2019, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat, in dem das Fahrzeug in Betrieb war, nachgewiesen wird. Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung gilt Abschnitt 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat erstmals in Betrieb gesetzt worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(3) Bei einem Fahrzeug, für das eine EU-Typgenehmigung vorliegt und das in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb war, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

(4) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen, ab dem Zeitpunkt der Einziehung sechs Monate aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu vernichten. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, spätestens innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf seiner Internetseite in entsprechenden Standards rechtzeitig zu veröffentlichen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt hinzuweisen. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde hat die Zulassungsbehörde die nach Satz 1 eingezogene Zulassungsbescheinigung innerhalb der Aufbewahrungsfrist über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Bei berechtigtem Interesse des Antragstellers ist die eingezogene ausländische Zulassungsbescheinigung auf Antrag zu entwerten und dem Antragsteller auszuhändigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 FZV verweisen

Rechtsprechung zu § 8 FZV

4 Entscheidungen zitieren § 8 FZV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 05.04.2018 – III ZR 211/17 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Pflicht der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle, im Zusammenhang mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes mit zugeteiltem Kennzeichen durch eine Stempelplakette (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zu überprüfen, ob das Schild das zugeteilte Kennzeichen trägt und nicht dem Schilderhersteller beim Aufdruck des Kennzeichens ein Fehler unterlaufen ist, obliegt der Behörde jedenfalls …
  • BGH, Beschl. v. 23.08.2017 – 1 StR 173/17 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Zur Kraftfahrzeugsteuerhinterziehung bei widerrechtlicher Benutzung von Kraftfahrzeugen.
  • BPatG, Beschl. v. 14.11.2012 – 28 W (pat) 518/11 · 28. Senat

    Leitsatz: Der Buchstabe „M“ ist für die Ware der Klasse 12 „Sportwagen“ unterscheidungskräftig und auch nicht freihaltebedürftig.
  • BSG, Urt. v. 09.12.2010 – B 13 R 83/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: Ein Zuschuss zur Beschaffung eines behinderungsgerechten Kraftfahrzeugs kann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann in Betracht kommen, wenn auf den behinderten Versicherten ein solches Kraftfahrzeug bereits zugelassen ist, das aber vom Ehepartner tatsächlich genutzt wird.

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