Zum Inhalt springen
Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 59 FZV – Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern

  • 1. im Zentralen Fahrzeugregister
  • a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
  • b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
  • c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,
  • d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und
  • e) bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette

und

  • 2. im örtlichen Fahrzeugregister
  • a) bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,
  • b) bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,
  • c) bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und
  • d) bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.

In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.

(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.

(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59 FZV verweisen

  • § 60 FZV – Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
  • § 63 FZV – Mitteilungen an die Finanzbehörden
  • § 64 FZV – Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
  • § 66 FZV – Abruf im automatisierten Verfahren
  • § 73 FZV – Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
  • Anlage 11 FZV – (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 59 FZV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 59 FZV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten