Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.
FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
§ 44 FZV – Fahrten im internationalen Verkehr
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 44 FZV verweisen
- § 45 FZV – Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland
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