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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 44 FZV – Fahrten im internationalen Verkehr

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wird auf Antrag ein Internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 und Anlage B des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr (RGBl. 1930 II S. 1233) ausgestellt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 FZV verweisen

  • § 45 FZV – Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland

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