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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 35 FZV – Identifizierungsmerkmal

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Mit der Bekanntgabe über die Registrierung hat das Kraftfahrt-Bundesamt dem registrierten Großkunden ein nicht personenbezogenes Identifizierungsmerkmal, das eindeutig sein muss, elektronisch zu übermitteln.

(2) Der Großkunde hat das Identifizierungsmerkmal nach Absatz 1 bei jedem Antrag, den er über die Großkundenschnittstelle stellt, anzugeben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 FZV verweisen

  • § 37 FZV – Antragstellung über die Großkundenschnittstelle

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