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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 33 FZV – Großkundenschnittstelle

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt errichtet und betreibt eine Großkundenschnittstelle für die internetbasierte Entgegennahme und Abwicklung von Anträgen auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel sowie Außerbetriebsetzung, die durch nach § 34 registrierte juristische Personen des Privatrechts gestellt werden.

(2) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 darf ein Großkunde einen elektronischen Antrag auf Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Halter- oder Wohnsitzwechsel oder Außerbetriebsetzung über die Großkundenschnittstelle stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 33 FZV verweisen

  • § 34 FZV – Registrierung als Großkunde
  • § 36 FZV – Überprüfung der Voraussetzungen und Widerruf der Registrierung als Großkunde
  • § 37 FZV – Antragstellung über die Großkundenschnittstelle

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