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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 23 FZV – Bekanntgabe und Wirksamkeit der Entscheidung sowie Vorbehalt der Nachprüfung

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Zulassungsbehörde hat der antragstellenden Person die automatisierte Entscheidung unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs in Form eines Textes in ihrem Portal anzuzeigen und gleichzeitig in Form eines schreibgeschützten elektronischen Bescheides nach Maßgabe der Vorschriften für das jeweilige Zulassungsverfahren in einem üblichen Format in ihrem Portal für die Dauer von 30 Minuten zum Abruf durch die antragstellende Person bereitzustellen. Sofern der Abruf nicht innerhalb der Bereitstellungsdauer nach Satz 1 erfolgt, hat die Zulassungsbehörde einen Ausdruck des automatisierten Bescheides an den Halter zu übersenden. Im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 1 Satz 4 hat die Zulassungsbehörde dem Halter die Entscheidung durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides bekannt zu geben.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung gilt am Tag der Anzeige der Entscheidung in Textform und der gleichzeitigen Bereitstellung des schreibgeschützten elektronischen Bescheides im Portal der Zulassungsbehörde als bekannt gegeben.

(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 19 Absatz 1 Satz 2 steht beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, einen Monat unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

  • 1. durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, sofern die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und
  • 2. die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.

(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt, sind die Daten aus dem Portal zusätzlich zu § 19 Absatz 1 Satz 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren unverzüglich an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 FZV verweisen

  • § 25 FZV – Außerbetriebsetzung
  • § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
  • § 30 FZV – Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung
  • § 32 FZV – Vorläufiger Zulassungsnachweis

Rechtsprechung zu § 23 FZV

Eine Entscheidung zitiert § 23 FZV.

  • BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 3 C 3/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Rechtmäßigkeit der Stilllegung eines Kraftfahrzeugs, die die Zulassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 FZV (juris: FZV 2011) nach dem Eingang einer Erlöschensanzeige des maßgeblichen Haftpflichtversicherers angeordnet hat, hängt abgesehen von Fällen eines offensichtlichen Mangels dieser Anzeige nicht davon ab, ob in Wahrheit eine Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug durchgehend …

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