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Zitierfest

FZV · Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

§ 11 FZV – Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Auf Antrag ist für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zuzuteilen. Für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes gilt Satz 1 jedoch nur, wenn das Fahrzeug die Anforderungen des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

(2) Das Kennzeichen nach Absatz 1 Satz 1 ist das nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. Es hat den Kennbuchstaben „E“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer zu führen, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Wird ein Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 zugeteilt, ist der Kennbuchstabe „E“ auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.

(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

(4) Bei einem Fahrzeug im Sinne von Absatz 1 Satz 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, hat die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3, die an der Rückseite des Fahrzeugs gut sichtbar anzubringen ist, zu erfolgen. Die Plakette erhält der Antragssteller auf Antrag in einer Ausgabestelle. Ausgabestellen für die Plaketten sind die Zulassungsbehörden oder die nach Landesrecht sonst zuständigen Stellen sowie die nach Anlage 8 Nummer 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannten Stellen. Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

  • 1. die Zulassungsbescheinigung Teil I oder
  • 2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder
  • 3. ein sonstiges zum Nachweis geeignetes Dokument.

In die Plakette ist von der Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechter Schrift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 FZV verweisen

  • § 10 FZV – Besondere Kennzeichen
  • § 26 FZV – Gemeinsame Regelungen für die Zulassung und für Änderungen
  • § 76 FZV – Ausnahmen
  • § 79 FZV – Übergangs- und Anwendungsbestimmungen

Rechtsprechung zu § 11 FZV

3 Entscheidungen zitieren § 11 FZV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 21.02.2019 – III R 20/18 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Seit dem VerkehrStÄndG vom 5. Dezember 2012 ist die Feststellung von Fahrzeugklassen und Aufbauarten durch die Zulassungsbehörde für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer bindend. Die durch die Zulassungsbehörde in den Fahrzeugpapieren dokumentierte Feststellung bezüglich Fahrzeugklasse und Aufbauart stellt seither gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG einen Grundlagenbescheid i.S. des § 171 Abs. 10 AO dar …
  • BFH, Urt. v. 14.06.2018 – III R 26/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht auch dann, wenn ein Fahrzeug für einen Tag zugelassen und zugleich antragsgemäß wieder abgemeldet wird. 2. Eine Abstempelung von Kennzeichen war --bei Zulassung im Juli 2008-- für die Zulassung und damit auch die Kraftfahrzeugsteuer entbehrlich.
  • BGH, Beschl. v. 02.12.2014 – 1 StR 31/14 · 1. Strafsenat

    Leitsatz: Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person keine öffentliche Urkunde im Sinne des § 348 StGB. Sie beweist weder zu öffentlichem Glauben, dass die Eintragungen zur Person richtig sind, noch dass die eingetragene Person Verfügungsberechtigter oder Halter des Fahrzeugs ist, auf das sich die Zulassungsbescheinigung bezieht.

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