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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 99 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Ist bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt ein Anspruch nach Grund und Betrag strittig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und nicht der Kläger oder der Beklagte widerspricht.

Rechtsprechung zu § 99 FGO

46 Entscheidungen zitieren § 99 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 02.06.2016 – IV R 23/13 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ob Substanz und Erträge eines Leasingguts während der gesamten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nicht dem Leasinggeber und Eigentümer, sondern vollständig dem Leasingnehmer zustehen, so dass der Leasingnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, muss in jedem Einzelfall nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als die …
  • BFH, Urt. v. 28.10.2015 – I R 41/14 · 1. Senat

    Leitsatz: NV: In einem Klageverfahren gegen einen Steuerbescheid kann nicht durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO über einfach-rechtliche (Vor-)Fragen der Auslegung einer Vorschrift (hier des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007/EStG 2009) zu Lasten des Klägers entschieden werden, wenn das Klageverfahren zugleich wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit jener Vorschrift gemäß § 74 FGO …
  • BFH, Zwischenurt. v. 20.08.2014 – I R 83/11 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Bei den als sog. Vorbezug für Wohneigentum vereinnahmten Kapitalbeträgen aus der öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für das Staatspersonal des Schweizer Kantons Sankt Gallen handelt es sich um Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002, die dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 i.V.m. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterfallen (Anschluss an …
  • BFH, Urt. v. 20.11.2013 – II R 64/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Zwischenurteil i.S. des § 99 Abs. 1 FGO (sog. Grundurteil) darf nur über den Grund eines Anspruchs und nicht über dessen Höhe ergehen. Entscheidet das FG in einem Grundurteil über die Höhe der bei der Schenkungsteuer anzusetzenden Bereicherung, ist das Grundurteil unzulässig. 2. NV: Werden mehrere Erwerbe (Steuerfälle) in einem Bescheid besteuert, bedarf es neben der genauen Angabe …
  • BFH, Urt. v. 09.04.2025 – II R 39/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung über die verlängerte Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 Alternative 1 der Abgabenordnung (AO) wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO kann nicht ergehen, wenn Feststellungen über Grund und Höhe des jeweiligen Steueranspruchs und damit zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung fehlen.
  • BFH, Urt. v. 14.12.2023 – V R 30/21 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Zwischenurteil darf nur ergehen, wenn sich die Tatsachen, welche die Sachdienlichkeit im Sinne des § 99 Abs. 2 FGO begründen, aus den Feststellungen des Finanzgerichts ergeben. 2. Zur Unternehmereigenschaft einer Holding bei der Vergabe von Darlehen.

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