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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 67 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*

(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

Rechtsprechung zu § 67 FGO

56 Entscheidungen zitieren § 67 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 09.02.2011 – IV R 15/08 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid führt jedes nachträglich gestellte Rechtsschutzbegehren, das nicht mit der Klage angegriffene Feststellungen betrifft, zu einer Klageänderung i.S. des § 67 FGO, die nur innerhalb der Klagefrist zulässig ist. Die nicht innerhalb der Klagefrist angegriffenen Feststellungen werden insoweit auch dann --formell-- bestandskräftig, wenn der …
  • BFH, Urt. v. 29.09.2022 – IV R 20/19 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid ist eine betragsmäßige Erweiterung des Klagebegehrens in Bezug auf eine angegriffene Feststellung nicht als Klageänderung i.S. des § 67 FGO, sondern als grundsätzlich zulässige Klageerweiterung anzusehen, es sei denn, der Kläger hat eindeutig zu erkennen gegeben, dass er von einem weitergehenden Klagebegehren absieht. 2. Verpflichtet sich …
  • BFH, Beschl. v. 22.04.2026 – V B 114/25 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Entscheidung des FG, dass eine Änderung der Klage nicht zuzulassen ist, ist nach § 67 Abs. 3, § 124 Abs. 2 FGO nicht selbständig anfechtbar. 2. NV: Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung kommt der Änderung von Umsatzsteuerbescheiden für Folgejahre keine Rückwirkung auf Vorjahre zu.
  • BFH, Urt. v. 25.04.2017 – VIII R 64/13 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wendet sich der Kläger nach Erhebung der Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung erstmals auch gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen, liegt eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO vor. Diese ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält . 2. NV: Ob es sich um ein erst nachträglich zum Gegenstand einer Klage gemachtes und …
  • BFH, Beschl. v. 04.06.2014 – VII B 180/13 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Übergang von einer Anfechtungs- zu einer Verpflichtungsklage und nochmals zu einer Anfechtungsklage ist jeweils eine Klageänderung, wenn sich das Klagebegehren auf unterschiedliche Verwaltungsakte bezieht . 2. NV: Der Übergang von der Anfechtung des Abrechnungsteils eines Festsetzungsbescheids zur Verpflichtung, einen Abrechnungsbescheid zu erlassen, ist nur zulässig, wenn neben den …
  • BFH, Beschl. v. 16.10.2012 – VIII B 42/12 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Es ist geklärt, dass ein Gewinnfeststellungsbescheid ein teilbarer Verwaltungsakt ist; insbesondere das Bestehen einer Mitunternehmerschaft sowie die Höhe des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns sind selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlagen . 2. NV: Ist zunächst nur die Höhe eines Veräußerungsgewinns im Streit, wird aber nach Ablauf der Klagefrist …

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