Beteiligte am Verfahren sind
- 1. der Kläger,
- 2. der Beklagte,
- 3. der Beigeladene,
- 4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).
FGO · Finanzgerichtsordnung
Beteiligte am Verfahren sind
84 Entscheidungen zitieren § 57 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Urt. v. 21.12.2022 – IV R 27/20 · 4. Senat
Leitsatz: NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO am Klageverfahren beteiligt war (Anschluss an BFH-Urteil vom 08.10.2019 - X R 23/18).
BFH, Urt. v. 08.10.2019 – X R 23/18 · 10. Senat
Leitsatz: 1. NV: Ein finanzgerichtliches Urteil ist ohne Entscheidung in der Sache isoliert aufzuheben, wenn es gegenüber einer Person ergangen ist, die nicht als Kläger gemäß § 57 Nr. 1 FGO beteiligt war . 2. NV: Eine nicht eindeutige Prozesserklärung, wer Kläger eines finanzgerichtlichen Verfahrens sein soll, ist unter Berücksichtigung des objektiven Erklärungsgehalts sowie aller der Finanzbehörde und …
BFH, Urt. v. 22.02.2018 – VI R 17/16 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn . 2. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) .
BFH, Urt. v. 10.11.2010 – XI R 79/07 · 11. Senat
Leitsatz: 1. Die Umsätze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten sind aufgrund der am 6. Mai 2006 in Kraft getretenen Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig . 2. Die in dieser Vorschrift getroffene Regelung, nach der nur bestimmte (Renn-)Wetten und Lotterien von der Steuer befreit und sämtliche "sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz" von der Steuerbefreiung ausgenommen sind …
BFH, Urt. v. 28.11.2019 – IV R 54/16 · 4. Senat
Leitsatz: 1. Einem partiarischen Darlehen sind --in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung-- eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd . 2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so handelt es sich um einen …
BFH, Beschl. v. 13.02.2018 – IV R 37/15 · 4. Senat
Leitsatz: NV: Bei Vorliegen einer objektiven Klagehäufung ist eine notwendige Beiladung auch für nur einen Teil der Klagegegenstände möglich. Das Steuergeheimnis darf dieser begrenzten Beiladung nicht entgegenstehen.
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