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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 122 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Beteiligter am Verfahren über die Revision ist, wer am Verfahren über die Klage beteiligt war.

(2) Betrifft das Verfahren eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, so kann das Bundesministerium der Finanzen dem Verfahren beitreten. Betrifft das Verfahren eine von den Landesfinanzbehörden verwaltete Abgabe oder eine Rechtsstreitigkeit über Landesrecht, so steht dieses Recht auch der zuständigen obersten Landesbehörde zu. Der Senat kann die zuständigen Stellen zum Beitritt auffordern. Mit ihrem Beitritt erlangt die Behörde die Rechtsstellung eines Beteiligten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 122 FGO

253 Entscheidungen zitieren § 122 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 21.01.2020 – IX R 26/19 · 9. Senat

    Leitsatz: Im Revisionsverfahren stellt sich die Frage, ob die vom BMF zur Verfügung gestellte "Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)" bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grund und Gebäude für Zwecke der AfA-Bemessung zugrunde gelegt werden kann. Der Senat hat das BMF zum Beitritt zu diesem Verfahren aufgefordert …
  • BFH, Beschl. v. 05.07.2012 – III R 25/10 · 3. Senat

    Leitsatz: NV: Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob auf eine Person, die sich als Gehilfe eines Subventionsbetrugs nach den §§ 264, 27 StGB strafbar gemacht hat, die Haftungsnorm des § 71 AO entsprechend anwendbar ist .
  • BFH, Beschl. v. 30.06.2020 – IX R 27/18 · 9. Senat

    Leitsatz: Im Streitfall stellt sich die Frage, ob ein Steuerbescheid über einen eine Insolvenzforderung betreffenden Steueranspruch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen und dem Insolvenzverwalter bekannt gegeben werden kann, wenn sich nach Abzug der Anrechnungsbeträge (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) von der festgesetzten Einkommensteuer ein Erstattungsbetrag ergibt. Der BFH hat das BMF zum …
  • BFH, Beschl. v. 28.04.2010 – VIII R 54/07 · 8. Senat

    Leitsatz: Das Bundesministerium der Finanzen wird zur Frage der Behandlung der Umsatzsteuer bei der 1 %-Regelunggemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung zum Beitritt aufgefordert .
  • BFH, Urt. v. 22.02.2018 – VI R 17/16 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands sind kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn . 2. Dies gilt auch für Gutschriften auf dem Wertguthabenkonto eines Fremd-Geschäftsführers einer GmbH (entgegen BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) .
  • BFH, Beschl. v. 02.07.2020 – IV R 7/19 · 4. Senat

    Leitsatz: Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Es wird gebeten, dazu Stellung zu nehmen, in welcher Weise bei Übertragung eines Veräußerungsgewinns nach § 6b EStG auf anteilige Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Personengesellschaft, an der der Veräußerer mitunternehmerisch beteiligt ist, nach den Vorgaben der AO die Entscheidung darüber getroffen werden muss, ob und ggf. wann und …

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