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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 54 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 54 FGO

103 Entscheidungen zitieren § 54 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 02.02.2024 – VI B 13/23 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Die Rechtsmittelbelehrung in einem finanzgerichtlichen Urteil muss keinen Hinweis auf die für bestimmte Prozessvertreter bestehende Pflicht zur elektronischen Übermittlung einer Nichtzulassungsbeschwerde und ihrer Begründung (§ 52d der Finanzgerichtsordnung --FGO--) enthalten. 2. NV: Eine Rechtsmittelbelehrung ist ungeachtet der gemäß § 52d FGO für bestimmte Prozessvertreter bestehenden …
  • BFH, Beschl. v. 13.09.2012 – XI R 48/10 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Ist dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen, dass und wie die Prozessbevollmächtigten dafür Vorsorge getroffen haben, dass es zu keiner versehentlichen Löschung von Fristen im Fristenkalender kommen kann und dass derartige Streichungen nach Möglichkeit im normalen Geschäftsgang aufgedeckt werden, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
  • BFH, Beschl. v. 13.09.2012 – XI R 40/11 (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: NV: Ist davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte die Richtigkeit des durch den Eingangsstempel beurkundeten Zustellungsdatums nicht eigenständig geprüft hat, weil der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk nicht angeheftet, sondern entsorgt worden war, und er auf den verspäteten Eingang der Revisionsbegründung erst durch einen Hinweis des Senatsvorsitzenden aufmerksam geworden ist, kann …
  • BFH, Beschl. v. 01.09.2022 – VI R 8/22 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Der Umstand, dass der für den Beginn einer Frist maßgebliche Tag bei der Bemessung der Monatsfrist "nicht mitgerechnet" wird (§ 187 Abs. 1 BGB), bedeutet nicht, dass sich die Frist entsprechend verlängert. 2. NV: Ein Fehler bei der Fristberechnung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ist regelmäßig als fahrlässig einzustufen und stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes …
  • BFH, Beschl. v. 30.05.2022 – II R 8/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Prozessbevollmächtigter hat den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist eigenverantwortlich zu überprüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
  • BFH, Urt. v. 16.11.2016 – V R 1/16 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Lieferortbestimmung nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung kann dann auch vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird. 2. Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, ist …

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