Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 32 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten