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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 31 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

Rechtsprechung zu § 31 FGO

2 Entscheidungen zitieren § 31 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 14.03.2019 – V B 34/17 · 5. Senat

    Leitsatz: Ist der Präsident eines FG zugleich Gerichtspräsident in einer anderen Gerichtsbarkeit, muss der Geschäftsverteilungsplan erkennen lassen, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist, damit in seiner Person kein Besetzungsmangel i.S. von § 119 Nr. 1 FGO vorliegt.
  • BGH, Urt. v. 18.02.2016 – RiSt (R) 1/15 · Dienstgericht des Bundes

    Leitsatz: Die Einleitung des Disziplinarverfahrens durch eine unzuständige Stelle ist ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des nach § 41 Abs. 1 SächsRiG in Disziplinarsachen gegen Richter entsprechend geltenden § 56 Abs. 1 SächsDG.

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