Zum Inhalt springen
Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 20 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen

  • 1. Geistliche und Religionsdiener,
  • 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
  • 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
  • 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
  • 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben.

(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 20 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 20 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 20 FGO.

  • BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 45/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für die Freistellung eines ehrenamtlichen Richters von seiner Dienstleistungspflicht als Beamter (§ 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG) ist mangels konkreter Pflichtenkollision kein Raum, wenn die Richtertätigkeit innerhalb der Gleitzeitstunden anfällt. 2. Zeiten der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, die während der Gleitzeit angefallen sind, müssen dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutgeschrieben …

Weitere Entscheidungen zu § 20 FGO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 20 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 20 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten