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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 19 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden

  • 1. Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • 2. Richter,
  • 3. Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
  • 4. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
  • 5. Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Mitglieder Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane von Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 19 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 19 FGO.

  • BFH, Beschl. v. 29.07.2021 – II B 12/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein ehrenamtlicher Richter am FG ist von seinem Amt zu entbinden, wenn und solange gegen ihn Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann. Auf die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es nicht an. Erforderlich ist die abstrakte Möglichkeit des Verlustes, nicht aber, dass nach den Umständen des …

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