Hat das Verfassungsgericht eines Landes die Nichtigkeit von Landesrecht festgestellt oder Vorschriften des Landesrechts für nichtig erklärt, so bleiben vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung durch das Land die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. § 767 der Zivilprozessordnung gilt sinngemäß.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 157 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Rechtsprechung zu § 157 FGO
3 Entscheidungen zitieren § 157 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Beschl. v. 21.09.2016 – 10 ABR 33/15 · 10. Senat
Leitsatz: 1. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags bedarf als Akt der Normsetzung der demokratischen Legitimation in Form der zustimmenden Befassung des zuständigen Ministers oder seines Staatssekretärs mit der Angelegenheit. Dieses Erfordernis besteht unabhängig von konkreten Inhalten des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags. 2. Für die Ermittlung der sog. Großen Zahl kam …
BAG, Urt. v. 30.01.2019 – 10 AZR 155/18 · 10. Senat
Leitsatz: Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO mit Erfolg einwenden, das Urteil beruhe auf einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherklärung. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urt. v. 14.01.2010 – IX ZR 50/07 · 9. Zivilsenat
Kommunales Abgabenrecht: Fälligkeit einer Beitragsforderung für die Erschließung eines Grundstücks mit Wasserentsorgungseinrichtungen in Thüringen; Vorrang der Beitragsforderung gegenüber Grundschuld nach der Zwangsversteigerung