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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 156 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

§ 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 156 FGO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 156 FGO? Zitiere den Wortlaut.“

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