Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 15 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 15 FGO verweisen
Rechtsprechung zu § 15 FGO
Eine Entscheidung zitiert § 15 FGO.
BFH, Beschl. v. 27.07.2010 – IX B 174/09 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat
Leitsatz: 1. NV: Ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass entsprechend ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung (betr. Fristerfassung, Beschwerdebegründungsfrist), auch wenn sie nur mündlich erteilt wurde, befolgen und ordnungsgemäß ausführen. Er ist daher im Allgemeinen auch nicht verpflichtet …
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