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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 15 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 FGO verweisen

Rechtsprechung zu § 15 FGO

Eine Entscheidung zitiert § 15 FGO.

  • BFH, Beschl. v. 27.07.2010 – IX B 174/09 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Ein Angehöriger der rechts- und steuerberatenden Berufe darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass entsprechend ausgebildete und bisher zuverlässig arbeitende Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung (betr. Fristerfassung, Beschwerdebegründungsfrist), auch wenn sie nur mündlich erteilt wurde, befolgen und ordnungsgemäß ausführen. Er ist daher im Allgemeinen auch nicht verpflichtet …

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