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Zitierfest

FGO · Finanzgerichtsordnung

§ 14 FGO

Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.

(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsprechung zu § 14 FGO

2 Entscheidungen zitieren § 14 FGO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BFH, Beschl. v. 08.09.2020 – I B 53/19 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: NV: Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung des BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489).

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