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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Anlage 8c FeV – (zu § 25b Absatz 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 2064 - 2083;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

Vorbemerkungen

  • 1. Der Internationale Führerschein nach Artikel 7 und Anhang E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926 ist ein Heft in Form DIN A6 (148 mm x 105 mm) mit grauem Umschlag und 36 weißen Innenseiten. Die Seite 37 ist zum Herausklappen eingerichtet.
  • 2. Die Vorder- und Rückseite des ersten Umschlagblattes und die Seiten 3 bis 35 und 37 sind nachstehend wiedergegeben. Die Seiten 36 und 38 bleiben frei.
  • 3. Ausfertigungen dieses Internationalen Führerscheins nach Muster 7 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr in der Fassung vom 1. Januar 1964 sind weiterhin gültig.
  • 4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:

A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,

B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,

C Krafträder mit und ohne Beiwagen.

  • 5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasseinternationale FahrerlaubnisklasseBeschränkungen
A1C, AC ≤125 cm³ C ≤ 11 kW C ≤ 0,1 kW/kg A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A2CC ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg
AC, AA: nur dreirädrige Kfz
BA
C1BB ≤ 7 500 kg
CB
D1BB: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse
  • 6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw. Beschränkungen zu erteilen:
deutsche Fahrerlaubnisklasseinternationale FahrerlaubnisklasseBeschränkungen
A1CC ≤ 125 cm³ C ≤ 11 kW
A beschränktCC ≤ 35 kW C ≤ 0,2 kW/kg
AC
BA
C1BB ≤ 7 500 kg
CB
D1BB: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer dem Führersitz ≤ 16
DBB: nur Kraftomnibusse

Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnisbehörde weitere Beschränkungen, die sich aus der unterschiedlichen Definition der Fahrerlaubnisklassen, der Bestandsschutzregelungen sowie eignungsbedingter Einschränkungen ergeben, eintragen.

(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)

[PDF-Dokument: bgbl1_2010_j1980-1_0210.pdf]

(Rückseite des ersten Umschlagblattes)

[PDF-Dokument: bgbl1_2012_j1394_0220.pdf]

[PDF-Dokument: bgbl1_2010_j1980_0221.pdf]