Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden.
FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
§ 76a FeV – Besondere Anwendungsbestimmungen
Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 76a FeV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 76a FeV? Zitiere den Wortlaut.“