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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 76a FeV – Besondere Anwendungsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

Anlage 7 Nummer 1.3 Satz 4 Buchstabe m und n ist ab dem 1. April 2027 anzuwenden.

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„Was regelt § 76a FeV? Zitiere den Wortlaut.“

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