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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 64 FeV – Identitätsnachweis

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt

  • 1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
  • 2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
  • 3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
  • 4. bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.

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„Was regelt § 64 FeV? Zitiere den Wortlaut.“

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