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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 50 FeV – Übermittlung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Fahrerlaubnisbehörden nach § 2c des Straßenverkehrsgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. Hierzu übermittelt es folgende Daten:

  • 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister
  • a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten,
  • b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit,
  • c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde,
  • d) die Fahrerlaubnisnummer,
  • e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe,
  • f) die Gültigkeit des Führerscheins,
  • 2. aus dem Fahreignungsregister den Inhalt der Eintragungen über die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten.