Die für Zwecke der Evaluation erhobenen personenbezogene Daten der teilnehmenden Fahranfänger und Begleiter sind spätestens am 31. Dezember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
§ 48b FeV – Evaluation
Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 48b FeV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 48b FeV? Zitiere den Wortlaut.“