Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.
FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
§ 32 FeV – Ausnahmen von der Probezeit
Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.
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