Zum Inhalt springen
Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 32 FeV – Ausnahmen von der Probezeit

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 32 FeV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 FeV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten