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Zitierfest

FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

§ 23 FeV – Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen

Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.

(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.

(2) Ist der Bewerber nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig beschränken oder unter den erforderlichen Auflagen erteilen. Die Beschränkung kann sich insbesondere auf eine bestimmte Fahrzeugart oder ein bestimmtes Fahrzeug mit besonderen Einrichtungen erstrecken.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 FeV verweisen

  • § 24 FeV – Verlängerung von Fahrerlaubnissen
  • § 24a FeV – Gültigkeit von Führerscheinen
  • § 27 FeV – Verhältnis von allgemeiner Fahrerlaubnis und Dienstfahrerlaubnis
  • § 28 FeV – Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 30 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 31 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 75 FeV – Ordnungswidrigkeiten
  • § 76 FeV – Übergangsrecht
  • Anlage 12 FeV – (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes)

Rechtsprechung zu § 23 FeV

4 Entscheidungen zitieren § 23 FeV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 27.10.2011 – 3 C 31/10 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: Bei der Gesamtschau, ob im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (juris: FeV 2010) Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die für die Verlängerung oder erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis für Busse oder Lastkraftwagen erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten fehlen, kommt auch nach der Änderung von § 24 Abs. 2 FeV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der …
  • BayVGH, Beschl. v. 01.07.2026 – 11 ZB 25.613 · 11. Senat

    Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C/CE ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung - Verpflichtungsklage - Berufungszulassung

  • BVerwG, Urt. v. 06.09.2018 – 3 C 31/16 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Ausschluss der Inlandsfahrberechtigung aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV (juris: FeV 2010) findet aufgrund des Anwendungsvorrangs der Anerkennungspflicht aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (juris: EGRL 126/2006) keine Anwendung, wenn der Betroffene nach Ablauf der in Deutschland angeordneten Sperrfrist im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes einen Führerschein erhielt …
  • BVerwG, Urt. v. 08.09.2016 – 3 C 16/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, kann als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen. 2. Eine solche …

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