Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.
FeV · Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
§ 1 FeV – Grundregel der Zulassung
Amtliche Fassung, Stand 12.08.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 1 FeV verweisen
- § 76 FeV – Übergangsrecht
Rechtsprechung zu § 1 FeV
Eine Entscheidung zitiert § 1 FeV.
BVerwG, Urt. v. 04.12.2020 – 3 C 5/20 · 3. Senat
Leitsatz: 1. Die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist ein Dauerverwaltungsakt. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Untersagung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. 2. Unterliegt die im Fahreignungsregister gespeicherte Eintragung zur Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist einem Verwertungsverbot, darf die …
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