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Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 25 FamGKG – Erlöschen der Zahlungspflicht

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die durch gerichtliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Soweit die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten nur auf der aufgehobenen oder abgeänderten Entscheidung beruht hat, werden bereits gezahlte Kosten zurückerstattet.

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„Was regelt § 25 FamGKG? Zitiere den Wortlaut.“

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