Zum Inhalt springen
Zitierfest

FamGKG · Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 24 FamGKG – Weitere Fälle der Kostenhaftung

Amtliche Fassung, Stand 08.12.2025.

Die Kosten schuldet ferner,

  • 1. wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
  • 2. wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
  • 3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
  • 4. der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung; dies gilt nicht für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 FamGKG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 FamGKG

4 Entscheidungen zitieren § 24 FamGKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.10.2025 – 11 WF 27/25 · 11. Zivilsenat

    Leitsatz: Der im Rahmen der Vermögenssorge tätige berufsmäßige Ergänzungspfleger ist nicht an die Wertobergrenze gem. § 46 Abs. 3 FamGKG gebunden, wenn er anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichen Gebühren abrechnet. (Rn. 49 – 59)
  • BGH, Beschl. v. 16.04.2025 – XII ZB 227/24 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Unter den Bedingungen der beginnenden Corona-Pandemie lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem die Bestellung eines Ergänzungspflegers telefonisch erfolgen konnte (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 15. Januar 2020 - XII ZB 627/17, FamRZ 2020, 601 und vom 13. Dezember 2017 - XII ZB 436/17, FamRZ 2018, 513). 2. Zur Möglichkeit einer Festsetzung der Vergütung eines Ergänzungspflegers gegen …
  • OLG München, Beschl. v. 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e · 16. Zivilsenat

    Eigenständiger Anspruch des berufsmäßigen Ergänzungspflegers auf Aufwendungsersatz

  • BGH, Beschl. v. 15.04.2026 – XII ZB 521/25 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der für die Gebührenberechnung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24, FamRZ 2026, 309). 2. Für das Anfallen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG reicht die bloße Anbahnung eines …

Weitere Entscheidungen zu § 24 FamGKG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 24 FamGKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 24 FamGKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten